Mehrfachbeschäftigung und PKV

Zweitjob PKV

 

Im heutigen Artikel möchte ich mich anhand eines konkreten Falles einem ganz besonderen und sehr speziellem Thema widmen. Arbeitest du als Arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern gleichzeitig, kann dies sozialversicherungstechnisch durchaus Auswirkungen haben. Und genau diese Auswirkungen kann man auch nutzen, um z. B. in die PKV zu wechseln. Und genau so einen Fall durfte ich vor kurzem begleiten. Nun möchte ich dir einen kleinen Einblick geben und auf die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen eingehen.

Mehrfachbeschäftigung PKV – Ausgangssituation

Eine 26-jährige Kundin ist ihr Leben lang über die Eltern privat krankenversichert. Beide Eltern sind selbständig bzw. freiberuflich tätig und die Tochter beendet nun Ihr Studium zur Zahnärztin. Nach dem Studium geht es ins Angestelltenverhältnis und die Gehaltsverhandlungen sind abgeschlossen. Los geht es zum 01.01.2020 mit einem garantierten Einstiegsjahresgehalt in Höhe von 63.000 Euro. Die Verhandlungen sind abgeschlossen und unsere Kundin ist der festen Überzeugung somit gleich nach dem Studium in die PKV wechseln bzw. in ihrem Fall vielmehr dort zu verbleiben zu können.

 

Herausforderung für den Wechsel in die PKV

Um sich nach dem Studium in einer der privaten Krankenversicherungen versichern zu können, muss sie nicht nur im aktuellen Jahr 2020 über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG bei 62.550 Euro) verdienen, sondern voraussichtlich auch im kommenden Jahr 2021. Und genau da lag das Problem, denn bekanntlich steigt die JAEG jedes Jahr um ca. 1.800 Euro und die Kundin würde in 2021 schon wieder unterhalb der Grenze verdienen. Der Arbeitgeber war nicht bereit, das Gehalt meiner Kundin gleich nach einem Jahr schon wieder entsprechend anzupassen und der Traum eines Privatpatientenstatus schien sich schon in Luft aufzulösen.

 

Hintergrundwissen PKV

Jeder Arbeitgeber hat die gesetzliche Verpflichtung u. a. die Versicherungspflicht bzw. -freiheit seiner Arbeitnehmer zu prüfen und zu beurteilen. Darüber hinaus berechnen sie die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Lohnfortzahlungsversicherung und führen diese an die Krankenkasse ab. Besonders wird es immer dann, wenn ein Arbeitnehmer gleich zwei oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse hat. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitgeber über all seine Beschäftigungsverhältnisse zu informieren. Die oben erwähnte Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse hat. In diesem Fall werden die Einkünfte aller Arbeitgeber zusammenaddiert und führen (sofern diese über der JAEG liegen) auch zur Versicherungsfreiheit.

Mehrfachbeschäftigung und PKV 1

Im oben genanntem Beispiel übersteigt das regelmäßige Entgelt aller Beschäftigungsverhältnisse sowohl die aktuelle JAEG im Jahr 2020 (62.550 Euro), als auch die neue JAEG für 2021 (64.350 Euro). Der Arbeitnehmer ist somit freiwilliges Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung und könnte auch in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. 

Ausnahmen für eine solche Regelung bilden geringfügige Beschäftigungen (ehemalige 450 Euro-Jobs – heute 520 Euro-Jobs). Hat ein Arbeitnehmer zusätzlich nur einen 520 Euro-Job, so bleibt dieser für sich betrachtet versicherungsfrei und wird nicht einer oder mehreren Hauptbeschäftigungen zugerechnet. Gleiches gilt immer dann, wenn ein Beschäftigungsverhältnis von vorneherein auf eine Zeit von weniger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage ausgelegt ist.

 

Mehrfachbeschäftigung und PKV 2

Dieses Beispiel verdeutlicht den zuvor beschriebenen Sachverhalt ganz gut. Obwohl der Arbeitnehmer insgesamt zwar über der JAEG verdient, wird er nicht versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse, da dies bei einer geringfügigen Beschäftigung wie dem 450 Euro-Job (12 × 450 Euro monatlich = 5.400 Euro) nicht mit eingerechnet wird. Es werden immer nur die beitragspflichtigen Einnahmen eines Arbeitnehmers zusammengerechnet, um die JAEG zu berechnen.

Gibt ein Arbeitnehmer ein zweites oder drittes Beschäftigungsverhältnis auf und fällt dadurch wieder unter die JAEG, wird er wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse. Diese Versicherungspflicht tritt in diesem Fall mit sofortiger Wirkung (also nicht erst wie gewöhnlich zum Jahresende) ein.

 

Konkrete Lösung für meine Kundin für den Wechsel in die PKV

Im vorliegenden Fall, konnte ich unserer Kundin den Vorschlag einer zusätzlichen Beschäftigung im elterlichen Betrieb für 500 Euro brutto im Monat schmackhaft machen. 

Mehrfachbeschäftigung und PKV 3

Somit konnte die Kundin mit sofortiger Wirkung in dieprivate Krankenversicherung wechseln (bzw. dort verbleiben) und war mega happy doch noch eine Lösung gefunden zu haben. Auch die Eltern waren zufrieden, konnte die Tochter doch so im elterlichen Betrieb die ein oder andere Aufgabe übernehmen und somit merklich für Entlastung sorgen. 

Gerade wenn eine Kunde knapp unterhalb der Grenze verdient und gerne von der Gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung wechseln möchte, ist ein zweites Beschäftigungsverhältnis oberhalb der Mini-Job-Grenze eine sehr gute Möglichkeit einem Menschen zum Privatpatientenstatus zu verhelfen. 

Ich möchte jedoch an dieser Stelle betonen, dass ich diesen Weg nicht bei jedem Kunden so gehen würde. Im vorliegenden Fall war ganz klar die positive Gehaltsprognose als Zahnärztin und der ausdrückliche Wunsch meiner Kundin, was letztendlich den Ausschlag gegeben hat.

FAQs Mehrfachbeschäftigung PKV

Welche Krankenkasse bei Mehrfachbeschäftigung?

Bei einer Mehrfachbeschäftigung ist die Wahl der Krankenkasse abhängig von den erzielten Entgelten aus den jeweiligen Beschäftigungen. Falls das Gesamteinkommen aus allen Beschäftigungen gleichzeitig die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, kann man sich für eine private Krankenversicherung (PKV) entscheiden. Liegt das Einkommen unter dieser Grenze, bleibt man in der gesetzlichen Krankenversicherung. In beiden Fällen werden die Beiträge entsprechend der jeweiligen Entgelte berechnet.

Was ist bei einer Mehrfachbeschäftigung zu beachten?

Bei Mehrfachbeschäftigung sollten die gesamten erzielten Entgelte aus allen Tätigkeiten betrachtet werden, um die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung korrekt zu ermitteln. Versicherte Arbeitnehmer müssen sicherstellen, dass ihre Beiträge aus allen Beschäftigungen korrekt berechnet und abgeführt werden. Dies gilt sowohl für die gesetzliche Krankenversicherung als auch für die private Krankenversicherung.

Wann spricht man von Mehrfachbeschäftigung?

Von Mehrfachbeschäftigung spricht man, wenn eine Person mehrere Beschäftigungen gleichzeitig ausübt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn jemand gleichzeitig in mehreren Teilzeitjobs arbeitet oder neben einer Hauptbeschäftigung noch einer Nebenbeschäftigung nachgeht. Entscheidend ist, dass mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig bestehen.

Wer hat Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur PKV?

Versicherte Arbeitnehmer in der PKV haben Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitgeber trägt Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers bis zur Höhe des hälftigen, durchschnittlichen Zusatzbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung plus den hälftigen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber maximal leistende Zuschuss kann somit einem höheren Zuschuss entsprechen, wenn die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers günstiger ist als die gesetzliche Krankenversicherung.

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Thomas Kretschmer
Thomas Kretschmer ist Inhaber und Geschäftsführer der Kretschmer & Schweiger OHG. Schon während des Studiums spezialisierte er sich dabei auf den Bereich der Personenversicherung und hier vor allem der Privaten Krankenversicherung. Zur Terminbuchung

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